BFH - Beschluss vom 20.04.2006 (III B 103/05)
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird nach § 132 FGO zurückgewiesen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche [...]