Unsere Beiträge im Überblick:
Das FG Köln hat erstmalig in einem Verfahren verhandelt, das die Bewertung einer Immobilie für die neue Grundsteuer in NRW betrifft.
Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 nach dem Bundesmodell. Das FG Köln hat entschieden, dass die neue Grundsteuerbewertung nicht zu beanstanden ist. Hier erfahren Sie mehr zu FG Köln, Urt. v. 19.09.2024 - 4 K 2189/23.
Die Grundsteuerreform in Deutschland bewegt seit ihrer Einführung im Jahr 2022 die Gemüter. Die jüngsten Beschlüsse des BFH vom 27. Mai 2024 (II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)) eröffnen bereits neue Chancen für Steuerpflichtige, die sich gegen möglicherweise überhöhte Grundsteuerwerte wehren möchten.
Die Finanzverwaltung hat am 24. Juni 2024 mit einem Ländererlass (BStBl. I S. 1073) weitere Klarstellungen zum Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts für Grundstücke getroffen. Diese Regelungen bieten Immobilienbesitzern neue Möglichkeiten, ihre Steuerlast zu senken, indem sie den Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts erbringen können. Der Erlass adressiert zentrale Fragen, die im Zusammenhang mit der Berechnung des Grundsteuerwerts auftreten, insbesondere dann, wenn der festgestellte Wert den Verkehrswert erheblich übersteigt.
Hier klicken – in unserem aktuellen Beitrag erfahren Sie, welche konkreten Vorgaben der Erlass mit sich bringt und welche Handlungsempfehlungen sich für betroffene Immobilienbesitzer ableiten lassen.
Der BFH hat im Mai 2024 in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Bundesmodell entschieden, dass im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit gegeben sein muss, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert des Grundstücks nachzuweisen. Bei summarischer Prüfung sei nicht auszuschließen, dass die Antragsteller aufgrund einzelfallbezogener Besonderheiten den erfolgreichen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ihrer Grundstücke mit der erforderlichen Abweichung zu den festgestellten Grundsteuerwerten führen könnten.
Da deshalb bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestanden, musste der BFH leider nicht mehr entscheiden, ob das Bundesmodell grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln bezüglich der zugrunde liegenden Bewertungsregeln unterliegt. Entnehmen Sie unserem Beitrag die Einzelheiten der Beschlüsse und weitere Hinweise zum neuen Grundsteuerrecht.
» Hier klicken und weiterlesen – Grundsteuerwertfeststellung im Bundesmodell: AdV!
StB Wilfred Lüsebrink gibt Ihnen in einem Info-Video Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Grundsteuerbescheiden. Wann lohnt es sich wirklich, Einspruch einzulegen?
Wie umgehen mit den Grundsteuermessbescheiden? Hier klicken und mehr erfahren.
Für Privateigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder unbebauten Grundstücken aus Ländern, die bei der Grundsteuer das sog. Bundesmodell anwenden, besteht ab jetzt ein neuer Digitalservice des Bundes, der die Grundsteuererklärung vereinfachen soll.
» Vereinfachte Grundsteuererklärung für Privateigentum: Hier klicken und mehr erfahren!
Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) wurde die Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 01.01.2022 neu geregelt. Auf den 01.01.2025 wird erstmals eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf Grundlage der nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes ermittelten Werte vorgenommen. Der vorliegende Ländererlass nimmt umfangreich und ausführlich zur Anwendung des Grundsteuergesetzes für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 Stellung. Verwaltungsanweisungen, die mit diesem Erlass in Widerspruch stehen, sind ab dem Kalenderjahr 2025 nicht mehr anzuwenden.
» Unter anderem sind folgende verfahrensrechtliche Regelungen enthalten – Hier klicken und weiterlesen.
Überall ist es in den Medien: Es geht los mit der Grundsteuerreform, die Finanzämter verschicken die Informationsschreiben an die Grundstückseigentümer, und die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärungen beginnt am 1. Juli 2022. Nur, zahlreiche Eigentümer haben von ihrem Finanzamt noch nichts gehört, und so häufen sich sowohl die Anrufe bei den Behörden als auch die Suchanfragen im Netz, wo denn die „Bescheide” bleiben.
» Warum viele Informationsschreiben noch nicht angekommen sind, erfahren Sie hier.
Hunderte Feststellungserklärungen für die Grundsteuer müssen Sie in den nächsten Monaten für Ihre Mandanten erstellen. Ein enormer Aufwand. Um die Daten dafür zu sammeln, aufzubereiten und diese schließlich in Feststellungserklärungen zu übertragen, brauchen Sie eine gut funktionierende Software. In unserem Digitalisierungstipp des Monats stellen wir Ihnen drei aktuelle Softwarelösungen vor, die Ihnen bei der Umsetzung der Grundsteuerreform jede Menge Arbeit abnehmen – mit Vor- und Nachteilen sowie einem Kostenüberblick.
» Klicken Sie hier und erfahren Sie mehr zu den Softwarelösungen, die Ihnen bei der Grundsteuerreform die Arbeit erleichtern.
Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer war bisher der Einheitswert, welcher von der Finanzverwaltung für jedes Grundstück gesondert festgestellt wurde. Zukünftig wird für die Berechnung der Grundsteuer nicht mehr auf den Einheitswert, sondern auf den Grundsteuerwert abgestellt.
» Hier erfahren Sie alles über die Folgen der Grundsteuerreform, die neue & bisherige Bewertung, die Öffnungsklausel sowie die praktischen Folgen ab 2022
Detaillierte Berechnungsmethode nach Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren – mit Besipielrechnungen für Einfamilienhaus und Geschäftsgrundstück.
» Hier mehr erfahren.
Mittlerweile steht fest: Die Mehrheit der Länder setzt das Bundesmodell um, sieben Bundesländer haben sich dagegen entschieden. Das Saarland und Sachsen orientieren sie sich am Bundesmodell und modifizieren dieses geringfügig. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gehen jeweils einen ganz eigenen Weg.
» Erfahren Sie hier, welche Regeln in diesen Bundesländern für die Berechnung der Grundsteuer gelten.
Ältere Beiträge:
Manche Bundesländer haben sich schon entschieden: Ab dem 01.01.2025 werden sie ihr eigenes Berechnungsmodell für die Ermittlung der Grundsteuer zugrunde legen. Andere Bundesländer folgen lieber dem Bundesmodell.
» Welche Unterschiede zwischen Bundesmodell und Ländermodellen bestehen und was diese Regelungen für die Kommunen, Eigentümer und Mieter bedeuten, lesen Sie hier.
Am 08. November 2019 hat der Bundesrat der Grundsteuerreform zugestimmt. Nach den Beschlüssen wird die Grundsteuer ab dem 01.01.2025 nach einem neuen System erhoben. Was die Gesetzesbeschlüsse im einzelnen bedeuten und welche Auswirkungen z.B. die Öffnungsklausel auf die Regelungskompetenz der Bundesländer haben wird, lesen Sie hier.
» Welche Regelungen ändern sich mit der Grundsteuerreform zum 01.01.2025? Klicken Sie hier und bringen Sie sich auf den neuesten Stand.
Am 21.06.2019 hat das Bundeskabinett drei Gesetzesentwürfe zur Reform der Grundsteuer beschlossen. Nach der ersten Lesung im Bundestag wurde das Gesetzespaket an den federführenden Finanzausschuss zur weiteren Beratung übergeben. Die Zeit drängt, denn bis Ende 2019 muss eine verfassungskonforme Neuregelung stehen. Die vorliegenden Entwürfe lassen aber bereits jetzt interessante Einblicke zu, wohin die Reise bei der Grundsteuer gehen wird.
» In welche Richtung geht die Grundsteuerreform? Klicken Sie hier und lesen Sie jetzt weiter.
Gesetzestexte zur Grundsteuerreform
Die Grundsteuerreform besteht aus einem Gesetzespaket, über das zahlreiche Einzelgesetze geändert werden. Maßgeblich für die Reform sind drei Gesetzentwürfe, die Sie hier aufrufen können, ebenso wie den vollständigen Text des Grundsteuerreformgesetzes:
» Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrecht (Grundsteuerreformgesetz - GrStRefG)
» Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG) – Drs. 19/11085
» Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung – Drs. 19/11086
» Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b) – Drs. 11084
Lange schon wurde bezweifelt, ob die derzeitigen Regelungen zur Einheitsbewertung als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer noch zeit- und verfassungsgemäß sind. Im Rahmen der Einheitswertermittlung wird auf Grundstückswerte zurückgegriffen, die bereits Jahrzehnte zurückliegen. Nun hat das BVerfG mit aktuellem Urteil vom 10.04.2018 ( 1 BvL 11/14) entschieden, dass die Einheitsbewertung von Grundvermögen in den alten Bundesländern (ab 2002) als verfassungswidrig anzusehen ist.
» Klicken Sie hier und erfahren Sie alles Wichtige zum BVerfG-Urteil zur Grundsteuer – diesen Auftrag hat Karlsruhe der Regierung aufgegeben.
Interessante Entscheidung zum aktuellen Dauerbrenner „Grundsteuer“: Liegen mehrere Gründe vor, die zu einer Ertragsminderung führen können, so kommt ein Erlass der Grundsteuer nur in Betracht, wenn der maßgebliche Grund außerhalb des Einflussbereichs des Steuerschuldners liegt. So ist eine Nutzungsuntersagung wegen bautechnischer Mängel nicht ursächlich für die Ertragsminderung, wenn der Steuerschuldner unabhängig davon einen Abriss und Neubau plant.
» Sehen Sie hier unsere Besprechung der Entscheidung des FG Hamburg vom 3.7.2018.