Ab 01.01.2025 soll eine entsprechende Schnittstelle über das Steuerportal ELSTER zur Verfügung stehen. Unter dem Namen "ERiC" soll sie die Erfüllung der ab diesem Zeitpunkt geltenden Meldeverpflichtung für Aufzeichnungs- und Kassensysteme i.S.d. § 146a Abs. 1 AO ermöglichen.
Hier klicken und mehr erfahren!
Auch 2022 und 2023 gibt es wieder Neuerungen und Anpassungen rund um TSE und Kassengesetz. Zum einen hat das BMF ein neues Schreiben veröffentlicht, das die Übergangsregelung für ein auslaufendes TSE-System regelt. Zum anderen wurde das FAQ zur Kasse aktualisiert. Hier klicken und mehr erfahren.
Hier klicken und mehr erfahren.
Was ist neu in Sachen Kassensicherungsverordnung (KassenSichV 2021)? Hier sehen Sie auf einen Blick, welche Änderungen rund um die Pflichten aus dem Kassengesetz auf uns zu kommen.
Hier klicken und mehr erfahren.
Unternehmer und Steuerberater fragen schon seit längerem, für welche Aufwendungen eine Aktivierung und wann ein Sofortabzug der TSE-Kosten vorzunehmen ist. Je nachdem, wie die TSE implementiert wird, hat dies unterschiedliche bilanzielle und steuerliche Folgen.
Wie die Kosten für die Einrichtung der TSE bilanziell und steuerlich zu behandeln sind, hat das BMF in einem Schreiben erläutert. Hier klicken und weiterlesen.
Wie wir bereits in einem früheren Beitrag berichteten, bleibt das BMF bei der TSE-Pflicht hart und will die Nichtbeanstandungsregel nicht über den 30.9.2020 hinaus verlängern. Doch nun haben einige Länder einen Sonderweg eingeschlagen und per Erlass eine neue Frist zum 31.3.2021 gesetzt.
In welchen Ländern es eine Fristverlängerung gilt und unter welchen Bedingungen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Aktuell gibt es bei Kasse und TSE nur ein Thema: Die Nichtbeanstandungsregelung läuft aus - und aus der Politik und den Verbänden stehen die Forderungen im Raum, diese Schonfrist zu verlängern. Grund ist die Corona-Krise. Diese stellt die Wirtschaft auch ohne Kassenumstellung vor große Herausforderungen. Noch mehr Kosten und Aufwände entstehen den Unternehmern, wenn sie sich nun bis Ende September um die nötige TSE für ihre Kasse kümmern müssen.
So ist der derzeitige Stand in der Politik in Hinblick auf eine mögliche weitere Fristverlängerung über den 30.9.2020 hinaus - hier klicken und mehr erfahren.
Eines vorweg: Das Kassengesetz lässt nicht viele Ausnahmen bei der Vielzahl der neuen Pflichten zu – es gilt für alle Unternehmer, die mit einem Kassensystem arbeiten. Aber: Einige Ausnahmefälle gibt es dann doch, so dass es Sinn macht, diese für Ihre Mandanten zu prüfen.
Erfahren Sie hier mehr zu den Ausnahmemöglichkeiten beim Kassengesetz.
Nachdem das Bayerische Finanzministerium schon früh eine Nichtbeanstandungsfrist bei der Kassenführung ab 2020 in Aussicht gestellt hatte, war es wenig später offiziell: Laut BMF-Schreiben gilt eine Fristverlängerung beim Kassengesetz bis zum 30.9.2020. Diese läuft nun bald aus, und auch die Forderungen nach einer weiteren Fristverlängerung angesichts der Corona-Krise stoßen in der Regierung auf taube Ohren. Der Zeitdruck für Ihre Mandanten bleibt also extrem hoch, denn mit der Umsetzung der Vorschriften des Kassengesetzes muss spätestens jetzt begonnen werden.
Welche Maßnahmen Ihre Mandanten jetzt sofort in Angriff nehmen müssen, erfahren Sie hier.
Die Regelungen über elektronische Aufzeichnungssysteme nach § 146a AO sind nun eingeführt worden und ergänzen das Kassengesetz. Nachfolgend wird auf den am 17.06.2019 erschienenen Anwendungserlass zu § 146a AO eingegangen, der bisher nur im Entwurf vorlag. Mit dem Erlass bekommen Sie wichtige, konkrete Informationen, welche Anforderungen an Kassensysteme ab 2020 gestellt werden.
Klicken Sie hier und erfahren alles über die neuen Anforderungen an Kassensysteme ab 2020.
Ab 2020 gelten die verschärften Regelungen bei der Nutzung elektronischer Kassen. Das BMF hat den Entwurf eines Anwendungsschreibens im Februar an die Verbände versandt und darin die neuen Pflichten noch einmal konkretisiert.
Mit dem folgenden Beitrag bringen wir Sie in Sachen Kassenführung 2020 auf den aktuellen Stand - hier klicken.
Die Kassennachschau nach § 146b AO ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme in die Buchführung. Das BMF hat jetzt den Anwendungserlass zur AO um Regelungen zu Verfahrensgrundsätzen sowie Rechte und Pflichten der Beteiligten ergänzt.
Sehen Sie hier auf einen Blick die konkretisierten Grundsätze bei der Kassennachschau.
Mittlerweile wurden vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) technische Richtlinien veröffentlicht, in denen die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems festgelegt werden.
Wir haben hier für Sie übersichtlich zusammengefasst, wie die technischen Richtlinien aussehen und was Ihre Mandanten künftig bei der Auswahl des richtigen Kassensystems beachten müssen.
Das BMF hat im Zuge der Neufassung des § 146 AO den Anwendungserlass zur Einzelaufzeichnungspflicht geändert. Damit werden grundlegende Vorgaben der Finanzverwaltung zu Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten neu gefasst. Näher geregelt werden insbesondere die Grundsätze und Ausnahmen der Einzelaufzeichnungspflicht - sowie Pflichten bei offenen Ladenkassen und der Speicherung auf Datenträgern.
Klicken Sie hier und erfahren Sie die wichtigsten Informationen zum BMF-Schreiben vom 19.6.2018 - IV A 4 - S-0316/13/10005:053.
Bereits ab 2018 erlaubt das neue KassenG die anlassunabhängige und unangekündigte Kassennachschau. Wie Sie Ihre Mandanten darauf jetzt vorbereiten, erfahren Sie im folgenden aktuellen Beitrag.
» Klicken Sie hier und informieren Sie sich über die neue Kassennachschau.
Ältere Artikel
Die Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (sog. Kassensicherungsverordnung - KassenSichV) ist am 06.10.2017 im BGBl I 2017, 3515 veröffentlicht worden.
Mit der Kassensicherungsverordnung werden die Anforderungen des neuen § 146a AO präzisiert.
» Klicken Sie hier und lesen Sie, was die Kassensicherungsverordnung im Detail festlegt und wie Kassen künftig ausgerüstet sein müssen.
Überraschend haben Bundestag und Bundesrat am 15. und 16.12. noch im Jahr 2016 das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (KassenG)“ beschlossen.
Im Vorfeld hatte es darüber monatelang Unstimmigkeiten und Bedenken des Bundesrates gegeben. Das Gesetz beinhaltet Eingriffsmöglichkeiten bei Kassenaufzeichnungen und soll die gesetzlichen Grundlagen schaffen, um die Manipulationen mit technischen Mitteln zu verhindern.
» Klicken Sie hier und lesen Sie, was der Gesetzgeber rund um das KassenG beschlossen hat.
Das KassenG bewirkt folgende zentrale Neuerungen in der Abgabenordnung:
- § 146a (Ausgestaltung von Kassensystemen) wird eingefügt,
- § 146b AO (Kassen-Nachschau) wird eingefügt,
- § 379 AO (Ordnungswidrigkeit bei Nichtbeachten von § 146a AO) wird ergänzt.
Zeitgleich hat das BMF den Entwurf einer technischen Verordnung zur Durchführung des KassenG vorgelegt. Darin enthalten sind Bestimmungen dazu,
- welche elektronischen Aufzeichnungssysteme von der Regelung des § 146a AO-E umfasst sind,
- wann und in welcher Form eine Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnung zu erfolgen hat,
- wie diese digitalen Grundaufzeichnungen zu speichern sind,
- welche Anforderung an eine digitale Schnittstelle zu stellen sind,
- welche Anforderungen die technische Sicherheitseinrichtung erfüllen muss, sowie
- wem die Kosten der Zertifizierung anfallen.
» Die wichtigsten Änderungen rund um das KassenG haben wir für Sie zusammengefasst. Klicken Sie hier und lesen Sie jetzt unseren Artikel „Elektronische Kassen: BMF plant strengere Vorgaben“!
Am 13.7.2016 hat die Regierung den Entwurf eines „Gesetzes zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen“ beschlossen.
Eine Änderung betrifft insbesondere die Übergangsfrist für die verschärften Anforderungen, die nunmehr bis zum 31.12.2022 gewährt wird. Sie gilt für Registrierkassen, die
- nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden,
- die im BMF-Schreiben vom 26.11.2010 gestellt Anforderungen bereits erfüllen, und
- durch ihre Bauart bedingt nicht aufgerüstet werden können.
Für alle anderen Registrierkassen gilt: Erstmalig werden die verschärften Anforderungen ab dem 1.1.2020 angewendet!
» Ausführliche Informationen zur neuen Übergangsfrist lesen Sie jetzt in unserem Beitrag „Elektronische Kassen: Längere Übergangsfrist für neue Vorgaben“. Klicken Sie dazu hier!
Der geänderte Regierungsentwurf greift insbesondere Kritik verschiedener Verbände auf und verlängert die Übergangsfristen bis 2022. Den Regierungsentwurf haben wir hier für Sie bereitgestellt:
» Klicken Sie hier und rufen Sie den Regierungsentwurf des KassenG auf.
Federführend beim KassenG ist das Bundesministerium der Finanzen, das im März 2016 den Referentenentwurf vorgelegt hat. Den kompletten Gesetzentwurf können Sie hier abrufen:
» Klicken Sie hier und rufen Sie den Referentenentwurf des KassenG auf.
Wie der Name schon sagt, soll diese Verordnung definieren, wie das KassenG technisch durchzuführen ist. Hier erhalten Sie die technischen Vorgaben für elektronische Kassen, die künftig zu beachten sind.
» Klicken Sie hier und rufen Sie den Referentenentwurf der technischen Verordnung zur Durchführung des KassenG (Techn VO Kassen) auf.